Verschwiegen.

Die Schweigepflicht (§ 18 Bundesnotarordnung) prägt die Amtspflichten des Notars. Sie besteht gegenüber jedermann, der nicht an der betreffenden Angelegenheit beteiligt ist, unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung und erstreckt sich auch auf die Mitarbeiter des Notars oder sonstige Personen, die in dessen Büroablauf integriert sind.

Durchbrochen wird die Schweigepflicht durch gesetzliche oder auf gesetzlicher Grundlage geregelte Mitteilungs- und Beistandspflichten z.B. gegenüber Behörden und Gerichten.